Schadensersatz
Wer einen Schaden verursacht hat, muss ihn wieder beseitigen oder Schadensersatz in Geld leisten. Diese scheinbar selbstverständliche Feststellung wirft bei näherer Betrachtung zahlreiche Probleme auf.
Häufig ist bereits streitig, ob der mutmaßliche Schädiger überhaupt für den Schaden verantwortlich ist. Steht die Person des Schädigers und die Ursächlichkeit seines Verhaltens für den Schaden fest, dreht sich der Streit zumeist um die Höhe des Schadens. Schließlich ist oftmals fraglich, welche Kosten und Schadenspositionen überhaupt ersatzfähig sind.
Als Geschädigter hat man zuallererst den unmittelbaren Schaden im Auge, beispielsweise das beschädigte Fahrzeug. Hinzu kommen jedoch häufig weitere Kosten, deren man sich erst im Laufe der Zeit bewusst wird, die jedoch mittelbar auf das Schadensereignis zurückzuführen sind:
- Fahrtkosten zur Werkstatt, zum Gutachter, ins Krankenhaus
- Gutachterhonorare
- entgangene Freizeit, versäumter Urlaub, verdorbene Urlaubsfreunden
- Verletzungen und Schmerzen
- Heilbehandlungen und Medikamente
- Porto und Telefonkosten
- Rechtsanwaltskosten
- erhöhte Versicherungsprämien (meist über Jahre)
- entgangener Gewinn
- Werteinbußen des geschädigten Gegenstandes
- Mietkosten für eine Ersatzsache
- Entgangene Gebrauchsvorteile / Genussmöglichkeiten
- Ersatz bei Verletzung eines haushaltsführenden Familienmitgliedes
- Ersatz für den Verlust der Arbeitskraft oder der Erwerbsfähigkeit
Bei einem Verkehrsunfall, der nicht von Ihnen verschuldet wurde, kommt zumeist die gegnerische Haftpflichtversicherung für den Schaden auf. Doch Vorsicht! Geben Sie sich keinesfalls mit der Auskunft der Versicherung zufrieden, wenn Ihnen die Abrechnung unzureichend erscheint. Wer keinen Rechtsanwalt hinzuzieht, gibt zu erkennen, dass er einen Rechtsstreit scheut. Die Versicherung geht daher davon aus, dass der Anspruchsteller die unzutreffende Abrechnung nicht bemerkt oder sich hiergegen nicht zur Wehr setzen wird. Im Übrigen machen Versicherungen Sie natürlich nicht freiwillig auf weitere Schadenspositionen aufmerksam, die Sie ersetzt verlangen könnten.
Bei Schadensfällen außerhalb des Straßenverkehrs ist die Schadensabwicklung nicht selten mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung verbunden. Denn freiwillig erstattet fast niemand alle Kosten, auf deren Ersatz der Geschädigte einen Anspruch hat. Falls der Schädiger liquide ist, geben Sie sich nicht vorschnell geschlagen und setzen Sie Ihr Recht durch.
Häufig ist bereits streitig, ob der mutmaßliche Schädiger überhaupt für den Schaden verantwortlich ist. Steht die Person des Schädigers und die Ursächlichkeit seines Verhaltens für den Schaden fest, dreht sich der Streit zumeist um die Höhe des Schadens. Schließlich ist oftmals fraglich, welche Kosten und Schadenspositionen überhaupt ersatzfähig sind.
Als Geschädigter hat man zuallererst den unmittelbaren Schaden im Auge, beispielsweise das beschädigte Fahrzeug. Hinzu kommen jedoch häufig weitere Kosten, deren man sich erst im Laufe der Zeit bewusst wird, die jedoch mittelbar auf das Schadensereignis zurückzuführen sind:
- Fahrtkosten zur Werkstatt, zum Gutachter, ins Krankenhaus
- Gutachterhonorare
- entgangene Freizeit, versäumter Urlaub, verdorbene Urlaubsfreunden
- Verletzungen und Schmerzen
- Heilbehandlungen und Medikamente
- Porto und Telefonkosten
- Rechtsanwaltskosten
- erhöhte Versicherungsprämien (meist über Jahre)
- entgangener Gewinn
- Werteinbußen des geschädigten Gegenstandes
- Mietkosten für eine Ersatzsache
- Entgangene Gebrauchsvorteile / Genussmöglichkeiten
- Ersatz bei Verletzung eines haushaltsführenden Familienmitgliedes
- Ersatz für den Verlust der Arbeitskraft oder der Erwerbsfähigkeit
Bei einem Verkehrsunfall, der nicht von Ihnen verschuldet wurde, kommt zumeist die gegnerische Haftpflichtversicherung für den Schaden auf. Doch Vorsicht! Geben Sie sich keinesfalls mit der Auskunft der Versicherung zufrieden, wenn Ihnen die Abrechnung unzureichend erscheint. Wer keinen Rechtsanwalt hinzuzieht, gibt zu erkennen, dass er einen Rechtsstreit scheut. Die Versicherung geht daher davon aus, dass der Anspruchsteller die unzutreffende Abrechnung nicht bemerkt oder sich hiergegen nicht zur Wehr setzen wird. Im Übrigen machen Versicherungen Sie natürlich nicht freiwillig auf weitere Schadenspositionen aufmerksam, die Sie ersetzt verlangen könnten.
Bei Schadensfällen außerhalb des Straßenverkehrs ist die Schadensabwicklung nicht selten mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung verbunden. Denn freiwillig erstattet fast niemand alle Kosten, auf deren Ersatz der Geschädigte einen Anspruch hat. Falls der Schädiger liquide ist, geben Sie sich nicht vorschnell geschlagen und setzen Sie Ihr Recht durch.
Das können wir für Sie tun:
Wir begutachten Ihren Fall und teilen Ihnen mit, was Sie als Schadenspositionen geltend machen können und in welcher Höhe Ihnen Schadensersatzansprüche zustehen. Wir erläutern Ihnen, wie Sie Ihr Recht kostengünstig, möglichst schnell und ohne gerichtliche Auseinandersetzung durchsetzen können. Sollte unserer Auffassung nach ein Prozess unvermeidlich sein, zeigen wir Ihnen die Chancen und Risiken einer gerichtlichen Auseinandersetzung auf.
Das benötigen wir von Ihnen:
Für die Begutachtung genügt zunächst eine möglichst detailreiche Schilderung des Sachverhaltes. Falls Ihnen bereits Unterlagen vorliegen, die für die Bearbeitung des Falles hilfreich sein könnten, lassen Sie uns bitte diese Unterlagen (Kopien) per Post, Fax oder E-Mail zukommen. Selbstverständlich können Sie uns den Sachverhalt auch einfach per E-Mail schildern, ohne uns Unterlagen einzureichen. Die rechtliche Begutachtung kann jedoch in diesem Fall nur auf der Basis Ihrer Angaben erfolgen.
Wir begutachten Ihren Fall und teilen Ihnen mit, was Sie als Schadenspositionen geltend machen können und in welcher Höhe Ihnen Schadensersatzansprüche zustehen. Wir erläutern Ihnen, wie Sie Ihr Recht kostengünstig, möglichst schnell und ohne gerichtliche Auseinandersetzung durchsetzen können. Sollte unserer Auffassung nach ein Prozess unvermeidlich sein, zeigen wir Ihnen die Chancen und Risiken einer gerichtlichen Auseinandersetzung auf.
Das benötigen wir von Ihnen:
Für die Begutachtung genügt zunächst eine möglichst detailreiche Schilderung des Sachverhaltes. Falls Ihnen bereits Unterlagen vorliegen, die für die Bearbeitung des Falles hilfreich sein könnten, lassen Sie uns bitte diese Unterlagen (Kopien) per Post, Fax oder E-Mail zukommen. Selbstverständlich können Sie uns den Sachverhalt auch einfach per E-Mail schildern, ohne uns Unterlagen einzureichen. Die rechtliche Begutachtung kann jedoch in diesem Fall nur auf der Basis Ihrer Angaben erfolgen.
- Kommt eine Versicherung für die Kosten auf?
- Was ist, wenn der Gegner seine Schuld bestreitet?
- Sollte man sich bereits am Unfallort zur Schuldfrage äußern?
- Welche Schäden sind zu ersetzen?
- Wer bezahlt den Gutachter, den Verdienstausfall, den Mietwagen und die Reparaturkosten?
- Unfall vor dem oder im Urlaub: wer kommt für die entgangenen Urlaubsfreuden auf?
- In welcher Höhe werden Kosten erstattet?
- Muss man sein Fahrzeug reparieren oder erhält man Schadensersatz auch ohne Reparatur?
- Kann ich Ansprüche gegen den Autohersteller geltend machen?
- Wie verhalte ich mich, wenn ein Bußgeld- oder Strafverfahren gegen mich eröffnet wird?
- Wie kann ich mich gegen den drohenden Entzug der Fahrerlaubnis wehren?
- Kann man "Radarfallen"-Messungen anfechten?
- Beachten Sie auch unsere Tipps und Hinweise zum Bußgeldverfahren
Geben Sie sich keinesfalls mit der Auskunft der Versicherung zufrieden, wenn ihnen die Abrechnung merkwürdig erscheint. Viele Versicherer rechnen falsch ab, wenn sich der Unfallgegner keinen Rechtsanwalt nimmt. Es werden unzulässige Abzüge vorgenommen oder Belege und Beweise eingefordert, die für die Schadensabwicklung nicht notwendig sind. Wer keinen Rechtsanwalt hinzu zieht, gibt zu erkennen, dass er einen Rechtsstreit scheut. Die Versicherung geht daher davon aus, dass der Anspruchsteller die unzutreffende Abrechnung nicht bemerkt oder sich hiergegen nicht zur Wehr setzt.
Wenn Sie "geblitzt" wurden und ein Bußgeld, ein Fahrverbot oder gar der Verlust der Fahrerlaubnis droht, geben Sie sich nicht mit dem Messergebnis und dem "Blitzfoto" geschlagen. Eine nicht unerhebliche Anzahl von Messergebnissen beruht auf Messfehlern, die auf falscher Handhabung der Messgeräte oder äußeren Einflüssen (Wetter, starker Verkehr) zurückzuführen sein können. Ein "Blitzfoto" ist noch kein hinreichender Beweis. Viele Bußgeldbescheide werden von den Gerichten wegen falscher Messungen "kassiert".
So können wir Ihnen helfen
Wir ermitteln - falls nicht bekannt oder flüchtig - den Unfallverursacher und führen die gesamte außergerichtliche Korrespondenz mit Ihrem Unfallgegner und dessen Versicherung. Wir prüfen die Abrechnung der Versicherungen auf Fehler und unzulässige Abzüge und machen Ihren Schaden in voller erstattungsfähiger Höhe geltend. Dabei erörtern wir mit Ihnen vorab, welche Schäden Ihnen tatsächlich entstanden sind: nicht selten übersieht man als Geschädigter Ansprüche, die einem zustehen (z.B. Nutzungsausfall, Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Frustrationsschaden). Soweit möglich rechnen wir direkt mit der Haftpflichtversicherung Ihres Unfallgegners und mit Ihrer Rechtsschutzversicherung ab.
Bei Problemen mit der Polizei und den Bußgeldbehörden übernehmen wir Ihre Verteidigung, nehmen Akteneinsicht und prüfen die Ermittlungsmethoden und -ergebnisse der Behörden.
Falls Sie die Angelegenheit zunächst selbst regeln möchten, können wir im Rahmen der Rechtsberatung Ihren Fall rechtlich begutachten und die Erfolgsaussichten weiterer Schritte prüfen. Wir geben Ihnen Tipps, worauf Sie achten müssen und welche Ansprüche Sie gegen Ihren Gegner haben.
Das benötigen wir von Ihnen
Für die Rechtsberatung genügt uns zunächst eine - möglichst detailreiche - Schilderung des Sachverhaltes. Gehen Sie auf den Unfallhergang, die Art und Höhe des Schadens und gegebenenfalls auf die erlittenen Verletzungen ein.
Was kostet eine Beratung in Verkehrssachen?
Die Kosten für die Erstberatung eines Verbrauchers betragen maximal 190,00 Euro zzgl. MwSt., liegen in den meisten Fällen aber deutlich darunter. Rechnen Sie in einfach gelagerten Fällen mit einer Erstberatungsgebühr in Höhe von 80,- bis 120,- Euro zzgl. MwSt.
Weitere Kosten fallen an, falls wir außergerichtlich oder gerichtlich für Sie tätig werden. Die Kosten der Beratung werden natürlich auf die weiteren Gebühren angerechnet, so dass Sie nicht zweimal zahlen. Die Kosten einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Auseinandersetzung sind vom Schädiger zu tragen, wenn die rechtliche Auseinandersetzung auf seinem Fehlverhalten beruht. In Bußgeld- und Fahrerlaubnisgelegenheiten beträgt die Beratungsgebühr je nach Schwierigkeit der Sachlage zwischen 50,00 Euro und 190,00 Euro zzgl. MwSt. Verkehrsrechtliche Angelegenheiten werden in vielen Fällen von Ihrer Rechtsschutzversicherung oder von Ihrem Autoschutzbrief (z.B. ADAC-Mitgliedschaft) übernommen.